Kommunalpolitik findet nicht ausschließlich im Rat statt. Bürgerinnen und Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen selbst erreichen, dass über eine konkrete kommunale Sachfrage abgestimmt wird. Das Verfahren beginnt mit einem Bürgerbegehren und kann in einen Bürgerentscheid münden.

Das Bürgerbegehren ist dabei zunächst der Antrag, eine Abstimmung herbeizuführen. Der Bürgerentscheid ist die spätere Abstimmung aller Wahlberechtigten über die betreffende Frage.

Worüber darf abgestimmt werden?

Ein Bürgerbegehren kann sich nur auf Angelegenheiten beziehen, die zum eigenen Wirkungskreis der Kommune gehören und grundsätzlich in die Entscheidungskompetenz des Rates fallen. Außerdem darf zu demselben Gegenstand innerhalb der vergangenen zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden sein.

Nicht jede kommunale Frage ist für ein Bürgerbegehren zugelassen. Ausgeschlossen sind unter anderem bestimmte Angelegenheiten der inneren Verwaltungsorganisation, Personalentscheidungen, der kommunale Haushalt, Abgaben, Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren sowie Vorhaben mit rechts- oder sittenwidrigem Ziel. Die vollständige Aufzählung enthält § 32 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes.

Vor Beginn einer Initiative sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob das gewünschte Ziel überhaupt Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann.

Wie muss die Abstimmungsfrage formuliert sein?

Das Vorhaben muss eine konkrete Sachentscheidung enthalten, über die später eindeutig mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Zusätzlich ist eine Begründung erforderlich.

Außerdem müssen bis zu drei vertretungsberechtigte Personen benannt werden. Sie sind die offiziellen Ansprechpersonen der Initiative und vertreten die Unterzeichnenden gegenüber der Kommune.

Auch mögliche Kosten spielen eine Rolle. Die Kommune erstellt auf Grundlage der Angaben der Initiative eine Kostenschätzung, die Bestandteil des weiteren Verfahrens wird.

Wie viele Unterschriften werden benötigt?

Die erforderliche Zahl richtet sich in Niedersachsen nach der Größe der Kommune. In Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss das Bürgerbegehren von mindestens zehn Prozent der Wahlberechtigten unterstützt werden.

Für die Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld gilt damit grundsätzlich das Zehn-Prozent-Quorum. Maßgeblich ist die Zahl der Wahlberechtigten, die bei der letzten Kommunalwahl festgestellt wurde – nicht die aktuelle Gesamteinwohnerzahl. Unterschreiben dürfen Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Kommune kommunalwahlberechtigt sind.

Bei größeren Kommunen gelten niedrigere Prozentsätze:

  • bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner: 10 Prozent,
  • von 100.001 bis 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern: 7,5 Prozent,
  • bei mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern: 5 Prozent.

Der Weg zum Bürgerentscheid

Der Ablauf lässt sich vereinfacht in mehreren Schritten darstellen:

1. Initiative vorbereiten

Zunächst wird das konkrete Anliegen ausgearbeitet. Dazu gehören die mit Ja oder Nein beantwortbare Sachentscheidung, eine Begründung und die Benennung von bis zu drei vertretungsberechtigten Personen.

2. Bürgerbegehren bei der Kommune einleiten

Das Bürgerbegehren wird bei der Kommune beantragt. Dabei besteht die Möglichkeit, bereits vor der Unterschriftensammlung über wesentliche rechtliche Voraussetzungen entscheiden zu lassen. Die Initiative sollte das Verfahren frühzeitig mit der Stadtverwaltung abstimmen, weil Fehler bei der Fragestellung oder bei den Unterlagen später zur Unzulässigkeit führen können.

3. Unterschriften sammeln

Nach dem gesetzlich bestimmten Beginn der Sammelfrist müssen die erforderlichen Unterschriften grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten zusammengetragen und schriftlich bei der Kommune eingereicht werden.

Jede Unterschriftenliste muss die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehört insbesondere der vollständige Wortlaut des Bürgerbegehrens. Unvollständige Listen oder nicht eindeutig zuzuordnende Eintragungen können ungültig sein. Die elektronische Einreichung ersetzt das gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Verfahren nicht.

4. Zulässigkeit wird geprüft

Nach Einreichung kontrolliert die Kommune unter anderem,

  • ob das Thema für ein Bürgerbegehren zugelassen ist,
  • ob die formalen Anforderungen eingehalten wurden,
  • ob die nötige Zahl gültiger Unterschriften erreicht wurde und
  • ob die Fristen beachtet worden sind.

Über die Zulässigkeit muss innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden werden.

5. Bürgerentscheid durchführen

Wird das Bürgerbegehren für zulässig erklärt, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid stattfinden. Die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen verlängert werden.

Ein Bürgerentscheid ist nicht mehr erforderlich, wenn der Rat zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.

6. Alle Wahlberechtigten stimmen ab

Beim Bürgerentscheid können die Wahlberechtigten mit „Ja“ oder „Nein“ über die vorgelegte Sachfrage abstimmen. Das Verfahren wird von der Kommune organisiert. Auch eine Abstimmung per Brief muss ermöglicht werden.

Wann ist ein Bürgerentscheid erfolgreich?

Ein Bürgerentscheid ist nicht bereits dann erfolgreich, wenn es mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt. Zusätzlich muss ein gesetzliches Mindestquorum erreicht werden.

Das Ergebnis ist verbindlich, wenn

  1. die Mehrheit der gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet und
  2. die Zahl der Ja-Stimmen mindestens 20 Prozent aller Wahlberechtigten der Kommune entspricht.

Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.

Ein Beispiel: Gibt es in einer Kommune 10.000 Wahlberechtigte, müssen mindestens 2.000 Personen mit „Ja“ stimmen. Geben 2.500 Menschen ihre Stimme ab und stimmen davon 1.800 für das Vorhaben, reicht die einfache Mehrheit allein nicht aus. Das erforderliche Zustimmungsquorum von 2.000 Ja-Stimmen wäre nicht erreicht.

Welche Wirkung hat das Ergebnis?

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid ist für die Kommune verbindlich. Die beschlossene Sachentscheidung kann daher nicht wie eine unverbindliche Umfrage behandelt werden.

Scheitert der Bürgerentscheid dagegen am Abstimmungsergebnis oder am notwendigen Zustimmungsquorum, kommt die verlangte Entscheidung nicht zustande.

Gute Vorbereitung ist entscheidend

Ein Bürgerbegehren ist ein starkes Instrument der direkten kommunalen Demokratie, stellt aber hohe formale Anforderungen. Schon Fehler bei der Formulierung, der Kostendarstellung, den Unterschriftenlisten oder dem zeitlichen Ablauf können das gesamte Verfahren gefährden.

Eine Initiative sollte deshalb möglichst früh Kontakt zur zuständigen Stadtverwaltung aufnehmen und bei rechtlichen Zweifeln fachkundige Beratung einholen. Maßgeblich sind insbesondere § 32 NKomVG zum Bürgerbegehren und § 33 NKomVG zum Bürgerentscheid.

(CZI)